§ 34.
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen.
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