§ 34.
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40092131
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