§ 34 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Krankenfürsorge an Bord

§ 34.

Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  2. 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
  3. 3. Form, Inhalt und Führung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
  4. 4. Bau, Ausrüstung und Einrichtung der Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
  5. 5. Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger Sanitätspersonen

    zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)