VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe Krankenfürsorge an Bord
§ 34.
Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
- 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
- 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
zu erlassen.
§ 27 bis § 33 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Schlagworte
Arzneimittel, Krankentagebuch, Suchtgiftvormerktagebuch
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40138811
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