§ 34 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1963

Abschnitt II.

Allgemeinbildende höhere Schulen.

§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.

Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

ÜR: § 131 Abs. 1 lit. e

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118443

alte Dokumentnummer

N7196212076Y

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