Abschnitt II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118443
alte Dokumentnummer
N7196212076Y
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