§ 34 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abs. 1 und 2: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

Abschnitt II.

Allgemeinbildende höhere Schulen.

§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

ÜR: § 131 Abs. 1 lit. e

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126508

alte Dokumentnummer

N7199660354J

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