§ 34 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 34.

(1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen außer Betracht zu bleiben.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.

(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Schlagworte

Jahresprüfung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123148

alte Dokumentnummer

N7199012763J

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