Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 34.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
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