§ 34 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 34.

(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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