Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 34.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40188342
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