§ 34
(1) § 34.Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß § 35 voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2. Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs- und Untersuchungsaufzeichnungen sowie in den Begleitdokumenten zu vermerken. Darüber hinaus muss in einem Begleitdokument auf das Vorliegen von Material gemäß der Verordnung des Parlamentes und des Rates Nr. 999/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) hingewiesen werden.
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