§ 34
(1) § 34.Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss) verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003)
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