§ 34 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34.

(1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

  1. 1. natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und
  2. 2. natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

(2) Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132387

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