Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten
§ 34.
(1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen
- 1. natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und
- 2. natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
- übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.
(2) Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
(3) Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228791
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