Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
§ 34.
(1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105806
alte Dokumentnummer
N6199118064J
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