§ 34 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen

§ 34.

(1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.

(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105806

alte Dokumentnummer

N6199118064J

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