§ 34 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen

§ 34.

(1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.

(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12108737

alte Dokumentnummer

N6199436797J

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