e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
§ 347.
(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Wird um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt ist oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständige Behörde das Ansuchen abzuweisen.
(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.
(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075822
alte Dokumentnummer
N5198811478J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)