Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
§ 347.
(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) in der Form eines Industriebetriebes angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.
(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080743
alte Dokumentnummer
N5199324960J
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