§ 344 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 344.

(1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt (§ 25), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

(3) In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn

  1. 1. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat,
  2. 2. es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes handelt, oder
  3. 3. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nicht bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070331

alte Dokumentnummer

N5197418730S

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