§ 344 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 344.

(1) Gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (§ 192) und Gewerben nach § 207 und § 212 die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080740

alte Dokumentnummer

N5199324957J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)