§ 342 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§ 342.

Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030664

alte Dokumentnummer

N2197524017S

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