§ 342 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§ 342.

Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036976

alte Dokumentnummer

N2199329580J

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