§ 33a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 33a. Emissions- und Immissionsregelung;

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 33b und 33d sind

  1. 1. “schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;
  2. 2. “gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
  3. 3. “Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
  4. 4. “Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
  5. 5. “Konzentrationen" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
  6. 6. “spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
  7. 7. “Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

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