§ 33a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Emissions- und Immissionsregelung;

Begriffsbestimmungen

§ 33a

Im Sinne der §§ 33b und 33d sind

  1. 1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;
  2. 2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
  3. 3. „Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
  4. 4. „Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
  5. 5. „Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
  6. 6. „spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
  7. 7. „Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141167

alte Dokumentnummer

N8199747095L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)