Emissions- und Immissionsregelung;
Begriffsbestimmungen
§ 33a
Im Sinne der §§ 33b und 33d sind
- 1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;
- 2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
- 3. „Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
- 4. „Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
- 5. „Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
- 6. „spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
- 7. „Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141167
alte Dokumentnummer
N8199747095L
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