Inkrafttreten
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
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