§ 33 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Niederlassung

§ 33.

(1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

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