§ 33 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Seedienstbuch

§ 33.

(1) Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

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