Seedienstbuch
§ 33.
(1) Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40064518
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