§ 33 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1993

Grundsatzbestimmung

§ 33. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118442

alte Dokumentnummer

N7196212075Y

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