Grundsatzbestimmung
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118442
alte Dokumentnummer
N7196212075Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)