Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126507
alte Dokumentnummer
N7199660353J
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