§ 33 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

4. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Vorprüfung

§ 33.

(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

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