§ 33 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

4. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 33.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171662

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