zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit
§ 33.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 2. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
- 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171662
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