Freigabe
§ 33.
(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
(3) Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß § 2 Z 24 eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich ist, durch Verordnung
- 1. die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,
- 2. die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder
- 3. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente
- festzulegen.
(5) Erst nach erfolgter Freigabe
- 1. der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Abs. 1, oder
- 2. gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Abs. 3
- d ürfen diese in eines der in Art. 4 Z 16 lit. d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40179673
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