§ 33 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Freigabe

§ 33.

(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.

(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 5 Z 16 lit. a und Art. 210 lit. b bis d des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden.

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