§ 33 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vollziehung

§ 33

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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