Vollziehung
§ 33
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 10a Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 6, § 27, § 30, § 30d, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 5, § 32a, § 32b Abs. 1, § 32c, § 32d Abs. 2 bis 4 und § 33 Z 1 die Bundesregierung;
- 2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
- 3. hinsichtlich des § 13c Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 4. hinsichtlich des § 13d Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 5. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)