Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung
§ 33
(1) § 33.Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.
(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.
(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
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