§ 33 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung

§ 33.

(1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.

(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.

(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140403

alte Dokumentnummer

N8199659719J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)