§ 33 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 33

(1) § 33.Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan in das Protokollbuch gemäß § 45 die jeweiligen Mengen der beanstandeten Waren einzutragen. In den Fällen der Abgabe nach § 35 sind hiebei die gefährlichen und die wenig gefährlichen Stoffe getrennt voneinander anzuführen.

(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmebestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitscheine gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 zu kontrollieren.

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