§ 33 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 33

(1) § 33.Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen der beanstandeten und als untauglich beurteilten Tierkörper oder Tierkörperteile in das Protokollbuch gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzutragen. Hiebei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu erfolgen.

(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kontrollieren.

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