§ 33.
(1) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 27 Abs. 1 und 51 Abs. 1 KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen nach der KFV. vornehmen zu lassen.
(2) Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 2 können von den juristischen Personen, für die die Ausnahmebestimmungen des § 50 Abs. 1 lit. b KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes durchgeführt werden.
(3) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 3 können von der Konzessionsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe durchgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.
(4) Die Zustandsprüfungen sollen in Gegenwart des Unternehmers oder des Leiters des Betriebsdienstes vorgenommen werden.
(5) Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch im Sinne des § 12 der Anlage 1a zur KFV. sowie im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 KFV. vorzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068643
alte Dokumentnummer
N5195417430L
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