Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
§ 33.
(1) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 55 bis 57a KFG 1967 vorgesehenen Stellen vornehmen zu lassen. Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 2 sind gleichzeitig mit den wiederkehrenden Überprüfungen bzw. wiederkehrenden Begutachtungen nach §§ 55 und 57a KFG 1967 durchzuführen.
(2) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 3 können von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe ausgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.
(3) Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch einzutragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083934
alte Dokumentnummer
N5199442358J
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