In-Kraft-Treten
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
Schlagworte
Inkrafttreten, Jahresvignette, Zweimonatsvignette
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40193143
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