§ 33 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1994

9. Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT Inkrafttreten

§ 33.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.

(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1995 noch gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12125428

alte Dokumentnummer

N7199436657J

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