§ 33 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

9. Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT Inkrafttreten

§ 33.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.

(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer Hotelfachschule oder einer Gastgewerbefachschule spätestens im Schuljahr 1994/95 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1997 noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 8/1996 abzulegen.

(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126206

alte Dokumentnummer

N7199653155J

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