Parteien des Verfahrens
§ 333.
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Parteien des Verfahrens
§ 333.
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)