§ 333 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 333.

(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150647

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