Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 32
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
- a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
- b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
- c) Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
- d) Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)