§ 32 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zollfreiheit für Tiere und tierische Erzeugnisse

§ 32.

In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für

  1. a) Fleisch von Tieren, die nach § 67 Abs. 1 lit. a im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
  2. b) Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Grenzgewässern gefangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051743

alte Dokumentnummer

N3199222260J

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