Zollfreiheit für Tiere und tierische Erzeugnisse
§ 32.
In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
- a) Fleisch von Tieren, die nach § 67 Abs. 1 lit. a im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
- b) Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Grenzgewässern gefangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051743
alte Dokumentnummer
N3199222260J
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