§ 32 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Berufs-Hubschrauberpiloten

Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 32

(1) § 32.Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):

  1. 1. Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
  2. 2. Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.

(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.

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